Ihre Wassergebühren
Für die Lieferung des Trinkwassers erhebt der Wasserversorgungsbetrieb Eschwege Gebühren. Der Wasserversorgungsbetrieb Eschwege ist ein Eigenbetrieb der Kreisstadt Eschwege. Die Wasserkunden erhalten einen Gebührenbescheid über den Wasserbezug sowie auch den Schmutzwassergebührenbescheid.
Die Gebühren für die Abnahme von Wasser sind in der Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Eschwege geregelt. Die Wasserversorgungssatzung finden Sie hier.
Berechnung der Wassergebühren
Für die Messung des Wasserverbrauchs wird eine Zählergebühr pro Messeinrichtung erhoben. Die Zählergebühr wird nach der Nennleistung des Hauptwasserzählers, der auf dem Grundstück des Anschlussnehmers betrieben wird, bzw. der Messeinrichtung des eingesetzten Hydranten-Standrohres, berechnet. Die Zählergebühr beträgt monatlich:
Nenngröße (QN/DN) |
Zählergebühr zzgl. MwSt |
Zählergebühr inkl. 7 % MwSt |
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bis 5 m³ QN 2,5 | 1,50 €/Monat | 1,61 €/Monat |
bis 10 m³ QN 6 | 5,10 €/Monat | 5,46 €/Monat |
bis 20 m³ QN 10 | 11,50 €/Monat | 12,31 €/Monat |
bis 50 mm DN 50 | 15,30 €/Monat | 16,37 €/Monat |
bis 80 mm DN 80 | 19,10 €/Monat | 20,44 €/Monat |
bis 100 mm DN 100 | 23,00 €/Monat | 24,61 €/Monat |
bis 150 mm DN 150 | 26,80 €/Monat | 28,68 €/Monat |
Für die Bereitstellung des Wasserversorgungsnetzes wird eine Systemvorhaltegebühr erhoben. Die Systemvorhaltegebühr wird nach den auf dem Grundstück vorhandenen Wohneinheiten bzw. sonstig oder gewerblich genutzten Einheiten berechnet. Die Systemvorhaltegebühr beträgt je Wohneinheit bzw. sonstig oder gewerblich genutzter Einheit 4,93 Euro (5,28 Euro, inkl. 7 Prozent MwSt) pro Monat.
Wohneinheiten sind in sich abgeschlossene und mit selbständigem Zugang ausgestattete Einheiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Die in einer Wohneinheit zusammengefassten Räume müssen in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen, indem sie zumindest über eine Toilette, ein Bad und den Platz für eine Küche bzw. Kochnische verfügen. Als sonstig oder gewerblich genutzte Einheit gilt jede Einheit, die nicht überwiegend Wohnzwecken dient, jedoch in ihrer Beschaffenheit eine in sich abgeschlossene und mit selbstständigem Zugang ausgestattete Einheit bildet und über eine Wasserverbrauchsanlage verfügt, die dem Wasserabnehmer die Entnahme von Trinkwasser ermöglicht.
Die mengenbezogenen Benutzungsgebühren bemessen sich nach der in Kubikmeter gemessenen Menge des zur Verfügung gestellten Wassers. Die Mengengebühr beträgt 2,28 Euro (2,44 Euro, inkl. 7 Prozent MwSt) je Kubikmeter.