Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Information zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Information zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

28. Februar 2023

Information zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Zur Entlastung der von stark steigenden Energiekosten betroffenen Letztverbraucher hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe zu den Energiepreisbremsen verabschiedet. Die Stadtwerke Eschwege GmbH informiert über die Anwendung der Preisbremse für Strom.

Was regelt das StromPBG?
Mit der Strompreisbremse bekommen Verbraucher einen Zuschuss zum Strompreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Kunden den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wer ist nach dem StromPBG berechtigt und wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?
Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen.
Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. 
Wenn die Stromkunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Stromkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Preis für Strom. Wenn die Stromkunden weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. 

Der dem Entlastungskontingent zugrundeliegende bisherige Stromverbrauch entspricht je nach Fallgruppe entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. 

Entlastungsberechtigte Kunden werden durch die Stadtwerke Eschwege GmbH schriftlich über die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag informiert.

Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie auch in den Veröffentlichungen der Bundesregierung bzw. im Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Diese Meldung teilen

Datenschutzhinweis

Diese Seite nutzt Website-Tracking-Technologien (Google Analytics) und bindet Dienste Dritter für Komfortfunktionen (Google-Dienste, wie Google Maps, Google AdWords, YouTube-Videos) ein, um die Webseite stetig zu verbessern und Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit über die Privatsphäre-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Für die Übermittlung von Daten an Dienste in den USA (Google) benötigen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TTDSG, welche Sie nach Auswahl und Einstellungen speichern oder per Klick auf „Alle Cookies akzeptieren“ erteilen können. Es werden dann zudem personenbezogene Daten an Google gesendet und Cookies durch den Betreiber gesetzt.

Daher ist es möglich, dass der Anbieter Ihre Zugriffe speichert und Ihr Verhalten analysieren kann.
Die Datenschutzerklärungen der Anbieter haben wir in unseren Datenschutzinformationen für Besucherinnen und Besucher der Website verlinkt.

Hinweis auf Verarbeitung Ihrer auf dieser Webseite erhobenen Daten in den USA: Indem Sie auf „Analyse-/Marketing Cookies“ (Google Analytics) klicken oder auf „Alles bestätigen“ klicken, willigen Sie zugleich gem. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO ein, dass Ihre Daten in den USA verarbeitet werden. Die USA werden vom Europäischen Gerichtshof als ein Land mit einem nach EU-Standards unzureichendem Datenschutzniveau eingeschätzt. Es besteht insbesondere das Risiko, dass Ihre Daten durch US-Behörden, zu Kontroll- und zu Überwachungszwecken, möglicherweise auch ohne Rechtsbehelfsmöglichkeiten, verarbeitet werden können.