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Information zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Information zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

28. Februar 2023

Information zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Zur Entlastung der von stark steigenden Energiekosten betroffenen Letztverbraucher hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe zu den Energiepreisbremsen verabschiedet. Die Stadtwerke Eschwege GmbH informiert über die Anwendung der Preisbremse für Strom.

Was regelt das StromPBG?
Mit der Strompreisbremse bekommen Verbraucher einen Zuschuss zum Strompreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Kunden den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wer ist nach dem StromPBG berechtigt und wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?
Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen.
Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. 
Wenn die Stromkunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Stromkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Preis für Strom. Wenn die Stromkunden weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. 

Der dem Entlastungskontingent zugrundeliegende bisherige Stromverbrauch entspricht je nach Fallgruppe entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. 

Entlastungsberechtigte Kunden werden durch die Stadtwerke Eschwege GmbH schriftlich über die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag informiert.

Wie werden Kunden mit Nachtspeicherheizung oder Wärmepumpen entlastet?
Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom. Aus diesem Grund wurde zum Stichtag 1. August 2023 für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und die über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt.

Entlastungsberechtigte Kunden werden durch die Stadtwerke Eschwege GmbH schriftlich über die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag informiert.

Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie auch in den Veröffentlichungen der Bundesregierung bzw. im Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

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