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Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden
Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden

21. November 2022

Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember beschlossen. Mit dem Gesetz über die Dezember-Soforthilfe wird geregelt, wie Verbraucherinnen und Verbraucher für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Die Stadtwerke Eschwege GmbH wird die Vorgaben gesetzeskonform umsetzen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Der Dezember-Abschlag für Gaskunden der Stadtwerke Eschwege GmbH ist am 30. Dezember 2022 fällig. Der am 1. Dezember 2022 fällige Abschlag für den Monat November 2022 ist von der Soforthilfe nicht betroffen und somit regulär zu entrichten.

Erdgaskunden profitieren zudem von der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent.

Wer erhält die Soforthilfe?
Anspruchsberechtigt sind Verbraucherinnen und Verbraucher für leitungsgebundenes Erdgas, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden. Zudem haben auch Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet Anspruch auf die Entlastung, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen. Die Erstattungsleistung ist von dem Versorger zu zahlen, von dem sie am Stichtag 1. Dezember 2022 versorgt werden.

Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?
Der einmalige Entlastungsbetrag für SLP-Kunden ergibt sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist, ergänzt um einen Monatsgrundpreis bzw. ein Zwölftel des Jahresgrundpreises.
Bei RLM-Kunden wird ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Verbrauch für die Berechnung der Entlastung zugrunde gelegt.

Wie wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?
Die Stadtwerke Eschwege GmbH wird ihren Kunden den einmaligen Entlastungsbetrag aus Bundesmitteln im Dezember 2022 gutschreiben. Der Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung des Jahres 2022 oder einer Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt. Für Kunden, die ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, entfällt der für den Monat Dezember am 30. Dezember 2022 fällige Einzug des Abschlagsbetrags. Kunden, die ihren monatlichen Abschlag per Dauerauftrag begleichen, müssten diesen für Dezember entsprechend anpassen oder aussetzen. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresverbrauchsabrechnung oder Schlussrechnung verrechnet. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun.

Der am 1. Dezember 2022 zu entrichtende Abschlagsbetrag für den Monat November 2022 ist von der Soforthilfe nicht betroffen und somit regulär zu entrichten.

FAQ Liste vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich können der FAQ Liste vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entnommen werden.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent beschlossen. Für die Frage, welcher Steuersatz in ihrer Abrechnung greift, ist in aller Regel der Leistungszeitpunkt relevant. Für Kunden der Stadtwerke Eschwege bedeutet dies, dass in der Jahresverbrauchsabrechnung am 31.12. des Jahres 2022 und 2023 in vollem Umfang der ermäßigte Steuersatz von 7% für die Abrechnung von Erdgas herangezogen wird.

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