Grundlage für die Festlegung Ihres Abschlagsbetrags ist Ihr auf der Jahresrechnung ausgewiesener Verbrauch. Für diesen, gegebenenfalls auf ein volles Jahr umgerechneten Verbrauch, werden die jeweils aktuellen Preise zugrunde gelegt und das Ergebnis durch die Anzahl der Monate (12) geteilt.
Die Abschläge sind am 1. eines jeden Monats, rückwirkend für den vergangenen Monat fällig. Mit Ihrer Jahresrechnung erhalten Sie die Fälligkeitsdaten. Es werden 12 Abschläge aufgeführt, der 12. Abschlag wird am 31. 12. für den Monat Dezember fällig.
Um Ihnen die Abschlagszahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen an, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Schicken Sie dieses bitte per Post oder per E-Mail an nfstdtwrk-schwgd. Oder aber Sie übermitteln Ihre Daten online über unser Formular.
Bei verändertem Verbrauchsverhalten (z. B. mehr oder weniger Personen im Haushalt) empfiehlt es sich, die Abschläge anzupassen, um hohe Nachzahlungen oder Guthaben zu vermeiden.
Unser Kundenservice-Team informiert Sie hierüber auch gerne persönlich unter Telefon 0800 0 807000.
Am einfachsten ist es, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen und Sie die fälligen Beträge termingerecht von Ihrem Konto abbuchen lassen. Widerruf ist hierbei jederzeit möglich. Hierdurch können Sie auch Mahnkosten und Verzugszinsen vermeiden, die bei Zahlung nach Ablauf der Fälligkeit anfallen.
Eine zweite Möglichkeit ist, uns die fälligen Beträge per Dauerauftrag zu überweisen. Oder aber Sie überweisen die Abschlags- und Rechnungsbeträge jeweils separat. Sie können die fälligen Beträge im Übrigen auch bar an unserem Kassenautomat am Stad 21 einzahlen.
Kosten für den (minimalen) Verbrauch und Grundgebühren, die zwischen einem Auszug und einem Einzug (Leerstand) anfallen, werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt. Wir empfehlen Hauseigentümern, uns alle Auszüge und Neueinzüge sofort mitzuteilen und nicht darauf zu vertrauen, dass die jeweiligen Mieter diese Meldungen selbst vornehmen.
Bei länger ungenutzten Verbrauchsstellen besteht die Möglichkeit, den Zähler ausbauen oder sperren zu lassen. Sperre, Entsperrung und Ausbau sind kostenlos. Der Wiedereinbau eines neuen Zählers erfolgt nur, wenn ein Installateur die Anlage überprüft hat und uns die die technische Funktionalität bestätigt. Die Kosten dieser Überprüfung muss der Auftraggeber tragen.
Bitte teilen Sie uns Ihren Einzug bis zwei Wochen vor dem Umzugstermin mit. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Sie zur unverzüglichen Meldung des Einzugs verpflichtet (§§ 2 Abs.II StromGVV, 2 Abs.II GasGVV, 2 Abs.II AVBWasserV).
Ihre Auszugsmeldung können Sie uns bis zwei Wochen vor dem Umzugstermin mitteilen. Die Schlussrechnung erhalten Sie dann zum gewünschten Termin.
Ohne Kündigung läuft der Liefervertrag weiter, selbst wenn mittlerweile ein anderer Nutzer in die Wohnung eingezogen ist. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Sie zur unverzüglichen Meldung des Auszugs verpflichtet (§§ 2 Abs.II StromGVV, 2 Abs.II GasGVV, 2 Abs.II AVBWasserV).
Wir benötigen von Ihnen folgende Angaben:
Diese Daten können Sie unserem Kundenservice-Team schriftlich, per E-Mail an nfstdtwrk-schwgd oder per Fax an +49 5651 807-245 übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung der Daten online über unser Formular möglich.
Bitte teilen Sie unserem Kundenservice-Team die Kunden-/Verbrauchsstellennummer, Ihren Zählerstand und das Ablesedatum mit. Dies können Sie per Post, telefonisch unter 0800 0 807000, per Fax unter +49 5651 807-245 oder per E-Mail an nfstdtwrk-schwgd tun.
Zum genannten Ablesetag wird dann eine Zwischenrechnung erstellt.
Als Privatkunde teilen Sie unserem Kundenservice-Team Ihre Bankverbindung mit Angabe der Kundennummer am besten schriftlich per E-Mail an nfstdtwrk-schwgd mit, oder Sie übermitteln Ihre Daten online über unser Formular.
Mit dem Gaszähler wird beim Kunden die Menge des gelieferten Erdgases in Kubikmeter (m³) gemessen. Der Gasverbrauch selbst muss aber in Kilowattstunden (kWh) berechnet werden. Dies geschieht mit Hilfe des so genannten Umrechnungsfaktors, den Sie Ihrer Rechnung entnehmen können.
Der Umrechnungsfaktor ist das Produkt aus Brennwert und Zustandszahl des gelieferten Gases. Der Zählerstand wird also in m³ abgelesen und die Zählerstandsdifferenz mit dem Umrechnungsfaktor multipliziert. Das Ergebnis ist der Verbrauch in kWh.
Tipp: Um Ihre Gasabrechnung zu überprüfen, vergleichen Sie bitte den Zählerstand Ihres Gaszählers mit dem Zählerstand neu im Berechnungsnachweis Ihrer Jahresrechnung.
Energie- und Wasserlieferungsverträge sind so genannte Dauerschuldverträge. Die permanent vom Kunden aus den Leitungen entnommene Energie bzw. Trinkwasser muss von uns ständig erzeugt oder eingekauft und geliefert werden. Die Abrechnung erfolgt in der Regel ein Mal im Jahr.
Um die notwendige Rechnung erstellen zu können, sind natürlich Zählerstände erforderlich, die wir selbst ablesen lassen. Ist dies nicht möglich, weil beispielsweise der Ableser keinen Zugang zum Zähler erhält oder wir vom Kunden keine Rückmeldung erhalten, sind wir berechtigt, den Zählerstand für die Rechnungsstellung zu schätzen.
Änderungen der Allgemeinen Preise (Erhöhungen ebenso wie Senkungen) sowie der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Diese öffentliche Bekanntgabe muss bei Gas- und Stromkunden mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung in der Tagespresse erfolgen. Zeitgleich erhalten diese Kunden ein Schreiben über die beabsichtigten Änderungen. Zudem werden die Änderungen auf unseren Internetseiten veröffentlicht.
Im Grundpreis werden die fixen Kosten berechnet. Der Grundpreis beinhaltet die Kosten für die Messung, die Abrechnung, den Messstellenbetrieb und einen festen Leistungspreis. Er wird also für die Bereitstellung der Energie bzw. des Wassers erhoben. Ob z.B. bei Strom eine Kilowattstunde verbraucht wird, oder ob 10.000 Kilowattstunden verbraucht werden, der Grundpreis wird in gleicher Höhe berechnet.
Im Arbeitspreis werden die verbrauchsabhängigen Kosten berechnet. Das sind z.B. die variablen Kosten der Erzeugung und/oder des Bezugs von Energie bzw. die Kosten für die Wassergewinnung. Der Arbeitspreis wird Ihnen je bezogene Einheit (kWh, m³ usw.) in Rechnung gestellt.
Zur Entlastung der von stark steigenden Energiekosten betroffenen Letztverbraucher hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe zu den Energiepreisbremsen verabschiedet. Die Stadtwerke Eschwege GmbH informiert über die Anwendung der Preisbremse für Strom.
Was regelt das StromPBG?
Mit der Strompreisbremse bekommen Verbraucher einen Zuschuss zum Strompreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Kunden den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wer ist nach dem StromPBG berechtigt und wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?
Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen.
Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
Wenn die Stromkunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Stromkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Preis für Strom. Wenn die Stromkunden weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Der dem Entlastungskontingent zugrundeliegende bisherige Stromverbrauch entspricht je nach Fallgruppe entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.
Entlastungsberechtigte Kunden werden durch die Stadtwerke Eschwege GmbH schriftlich über die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag informiert.
Wie werden Kunden mit Nachtspeicherheizung oder Wärmepumpen entlastet?
Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom. Aus diesem Grund wurde zum Stichtag 1. August 2023 für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und die über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt.
Entlastungsberechtigte Kunden werden durch die Stadtwerke Eschwege GmbH schriftlich über die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag informiert.
Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie auch in den Veröffentlichungen der Bundesregierung bzw. im Strompreisbremsegesetz (StromPBG).
Zur Entlastung der von stark steigenden Energiekosten betroffenen Letztverbraucher hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe zu den Energiepreisbremsen verabschiedet. Die Stadtwerke Eschwege GmbH informiert über die Anwendung der Preisbremse für Erdgas und Wärme.
Was regelt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)?
Mit der Erdgas-Wärme-Preisbremse bekommen Verbraucher einen Zuschuss zum Erdgas- und Wärmepreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Kunden den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wer ist nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) berechtigt und wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?
Für Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Industriekunden erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, sofern der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
Dieser Mechanismus greift allerdings nur bei Preisen, die über den im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz definierten Referenzpreisen liegen. Zurzeit liegen die Erdgaspreise für alle Kunden der Stadtwerke Eschwege GmbH unter den Referenzpreisen, wodurch die Gaspreisbremse hier aktuell keine Anwendung findet.
Für Wärmekunden nach § 11 EWPBG beträgt der gedeckelte Preis für ein Kontingent von 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs 9,5 Cent je Kilowattstunde einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Für Wärmekunden nach § 14 Absatz 1 EWPBG wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021, sofern der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.
Entlastungsberechtigte Kunden werden durch die Stadtwerke Eschwege GmbH schriftlich über den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 EWPBG geltenden Referenzpreis sowie über die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 EWPBG und die Höhe des Entlastungsbetrags informiert.
Weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen finden Sie auch in den Veröffentlichungen der Bundesregierung bzw. im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).
Wir beziehen unser Erdgas von Gas-Großhändlern.
Die Betreiber der Strom- und Gasnetze verlegen ihre Leitungen oft über bzw. unter öffentlichen Straßen und Wegen. Dafür müssen Sie den jeweiligen Städten und Gemeinden eine Nutzungsgebühr bezahlen. Das ist die Konzessionsabgabe. Sie wird für Strom, Erdgas und Wasser erhoben und ist in Ihrem Endpreis bereits enthalten.
Die Grundlage für die Erhebung von Netznutzungsentgelten sind in der Konzessionsabgabenverordnung - KAV festgelegt.
Der Umrechnungsfaktor sagt Ihnen, wie viel Wärmeinhalt (Kilowattstunden = kWh) in 1 m³ Erdgas (gemessene Menge des Gaszählers) enthalten ist. Der Wärmeinhalt wird beeinflusst von der Art des gelieferten Gases (Brennwert), dem Druck sowie der Temperatur und kann daher Schwankungen unterliegen.
Der Umrechnungsfaktor wird mit der Formel Brennwert x Zustandszahl errechnet.
Brennwert HS
Nach DIN EN ISO 6976 bezeichnet der Brennwert HS die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer gegebenen Gasmenge in Luft frei werden würde, wobei der Druck p1, bei dem die Reaktion abläuft, konstant bleibt, und alle Verbrennungsprodukte auf die gleiche gegebene Temperatur T1 wie die Reaktionspartner zurückgeführt werden. Alle diese Verbrennungsprodukte liegen gasförmig vor, mit Ausnahme des bei der Verbrennung entstandenen Wassers, das bei der Temperatur T1 n den flüssigen Zustand kondensiert.
Für den Druck p1 gilt nach DIN 1343: Für die Temperatur T1 gilt nach DIN 1343:
p1 = 1013,25 mbar T1 = 298,15 K = 25°C
Der volumenbezogene Brennwert HS, Vn ist der Brennwert eines gegebenen Gasvolumens im Normzustand. Übliche Einheit: kWh/m³.
Zustandszahl z
Die Zustandszahl z beschreibt den durch Druck und Temperatur bestimmten Zustand eines Gases und ergibt sich aus dem Verhältnis von Volumen im Normzustand Vn zu Volumen im Betriebszustand Vb.
Die Stromsteuer besteuert den Verbrauch von elektrischem Strom im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen am Hochrhein und ohne die Insel Helgoland).
Einheit für die Berechnung ist die Megawattstunde (= 1.000 kWh), auf die ein Regelsteuersatz von 20,50 € erhoben wird. Eine Kilowattstunde Strom auf Ihrer Rechnung beinhaltet 2,05 Cent. Die Stromsteuer ist in Ihrem Endpreis enthalten.
Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien deutlich zu erhöhen. Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung des aus erneuerbaren Energiequellen (Wind, Wasserkraft, Sonne, Biomasse, Geothermie) gewonnenen Stromes durch Versorgungsunternehmen. Die EEG-Abgabe wurde für Strom erhoben und war in Ihrem Endpreis enthalten.
Um die Stromkunden schnell von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, entfiel die EEG-Umlage bereits ab dem 1. Juli 2022 mit der Novellierung des Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage. Ab Januar 2023 wurde die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Die Bundesregierung hat die große EEG-Novelle am 6. April mit dem „Osterpaket“ beschlossen. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.
Als Energiemix wird die Verwendung verschiedener Primärenergieformen zur Energieversorgung bezeichnet. Der Einsatz einer einzigen Energiequelle, z. B. Erdöl, zur Wärme- und Stromversorgung ist aufgrund der daraus resultierend Abhängigkeit von ihrem Preis und von ihrer (oft auch politisch bestimmten) Verfügbarkeit für größere Menschen- und Gewerbezahlen problematisch, so dass es bei der Energieversorgung einer ganzen Gesellschaft meist zu einem Energiemix kommt.
Die Mengen an verfügbarer Sonnenenergie, Wasser- und Windenergie sind u.a. abhängig von Saison und Wetter (und bei der Sonnenenergie auch von der Tageszeit). Sie sind jedoch prinzipiell nur durch die Solarkonstante begrenzt.
Strommix bezeichnet die Verwendung verschiedener Primärenergien bei der Versorgung mit elektrischer Energie.
Die Erdgassteuer fällt seit dem Jahre 2006 unter das Energiesteuergesetz, in dem alle Besteuerungen von Energieerzeugnissen geregelt sind. Die Steuerschuld tragen die Verbraucher. Aus ökonomischen Gründen wird die Erdgassteuer aber nicht direkt vom Verbraucher eingefordert, sondern auf den Erdgaspreis durch den Lieferanten aufgeschlagen und durch diesen beglichen.
Der Steuersatz für die Erdgassteuer beträgt bis zum 31.12.2018 13,90 Euro je MWh (Megawattstunde) und wird ab dem 01.01.2019 auf 31,80 Euro pro MWh angehoben. Wird das Erdgas als Heizstoff verwendet, gilt ein erheblich geringerer Steuersatz von 5,50 Euro je MWh. Eine Kilowattstunde Erdgas auf Ihrer Rechnung beinhalten 0,55 Cent Erdgassteuer. Die Erdgassteuer ist in Ihrem Endpreis enthalten.
Die aktuelle Kennzeichnung der Stromlieferung (gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz) finden Sie hier.
Telefon
+49 5651 807-0
oder kostenfrei
0800 0 807000
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Niederhoner Straße 36
37269 Eschwege