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Sie sind als Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen und KWKG-Anlagen gemäß EEG verpflichtet, ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW/kWp mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
Außerdem schreibt der Gesetzgeber im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie eine detaillierte Leistungseinteilung vor:
Mit der jüngsten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurden bedeutende Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgenommen, die insbesondere den §9 EEG betreffen. Die von den Änderungen betroffenen Erzeugungsanlagen lassen sich abhängig von ihrer installierten Leistung in vier Kategorien einordnen:
Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung < 25 kW/kWp:
Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach §19 Abs. 1 Nr. 2 o. 3 EEG zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 kW/kWp haben, sind gemäß §9 Abs. 2 Nr. 3 EEG verpflichtet die Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen gemäß §29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG auf 60 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen.
Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 25 kW/kWp und < 100 kW/kWp:
Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung ab 25 kW/kWp und weniger als 100 kW/kWp sind gemäß §9 Abs. 2 Nr. 2 EEG verpflichtet ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen (Rundsteuerempfänger) auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach §19 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EEG zugeordnet sind, sind Betreiber dieser Anlagen dazu verpflichtet bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen gemäß §29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG die Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen.
Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW/kWp:
Betreiber von Anlagen, die eine installierte Leistung von mindestens 100 kW/kWp haben müssen sicherstellen, dass diese Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind (Fernwirkanlage), mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.
Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2023:
Die Vorgaben des §9 EEG gelten grundsätzlich für alle Erzeugungsanlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023. Für Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2023 gilt gemäß §100 EEG bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen (gemäß §29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG), die nach damaligem Recht zum Inbetriebnahme-Zeitpunkt geltende Fassung des EEG mit den jeweiligen Anforderungen.
Dieses gilt bis zum Einbau vom iMS und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Abs.1 Nr.2 MsbG und der erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber.
Steckersolargeräte:
Stecker-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 kWp und einer Wechselrichterleistung von bis zu 0,8 kW, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden, müssen die Anforderungen des §9 EEG nicht erfüllen.
Hierzu sind Sie verpflichtet, die Bedingungen für den Einsatz von Rundsteuerempfängern in Anschlussnehmeranlagen zur Leistungsreduzierung von Erzeugungsanlagen am Netz des Netzbetreibers und Abrufung der Ist-Einspeisung verbindlich anzuwenden. Der Netzbetreiber kann die Beschaffung, Parametrierung und Erstinbetriebnahme einer Fernwirkanlage übernehmen. Für diese Leistung betragen die Kosten 2.500 Euro*. Für die Bereitstellung der SIM-Karte mit Flatrate zur Datenübertragung wird derzeitig ein monatliches Entgelt i. H. v. 15 Euro* erhoben.
Hier sind Sie ebenfalls verpflichtet, die Bedingungen für den Einsatz von Rundsteuerempfängern in Anschlussnehmeranlagen zur Leistungsreduzierung von Erzeugungsanlagen am Netz des Netzbetreibers verbindlich anzuwenden. Die einmaligen Kosten für die Bereitstellung, Parametrierung und Erstinbetriebnahme eines Rundsteuerempfängers betragen derzeit 300 Euro* bei Einbau der Stadtwerke Eschwege und 200 Euro bei einen Fachinstallateur. Für den Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung eines Rundsteuerempfängers wird ein monatliches Entgelt i. H. v. 6,90 Euro* erhoben.
Möchten Sie als Anlagenbetreiber diese Leistungen nutzen, unterbreiten wir Ihnen hierzu gern ein individuelles Angebot.
*Die genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent.
Bedingungen | installierte Leistung an VKP | |||
| P > 100 kW | 30 kW < P <=100 kW | P <= 30 kW | |
Inbetriebnahme | bis 31.12.20211 | bis 31.08.2008 | ab 01.01.2009 bis 31.12.2011 | bis 31.12.2011 |
betriebliche Vorgaben | ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen | keine | ferngesteuert reduzieren | keine |
Pflicht ab | 01.07.2012 | keine | 01.01.2014 | keine |
Energieträger | installierte Leistung an VKP | ||
| P > 100 kW | 30 kW < P <=100 kW | P <= 30 kW |
Windkraft | ja | nein | nein |
Photovoltaik | ja | ja | ja |
Wasserkraft | ja | nein | nein |
EEG-BHKW | ja | nein | nein |
KWKG-BHKW | ja | nein | nein |
betriebliche Vorgaben | ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen | ferngesteuert reduzieren | Wahlrecht des Anlagenbetreibers: reduzieren oder Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70% der installierten Leistung am VKP begrenzen |
Telefon
+49 5651 807-0
oder kostenfrei
0800 0 807000
Notruf Strom
0800 0 807999
Stadtwerke Eschwege GmbH
Niederhoner Straße 36
37269 Eschwege