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Mitteilungspflichten

Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1. Januar 2017 wurden die Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenversorger überarbeitet und zum Teil neu gefasst.

Folgende Mitteilungspflichten bestehen

  • Meldung der eingespeisten und eigenverbrauchten Strommengen (mit Vergütungsanspruch) zur Endabrechnung des Vorjahres jeweils bis zum 28. Februar
  • Meldung an Bundesnetzagentur a) bei Eigenversorgung: bis 28. Februar bzw. b) bei Belieferung Dritter bis 31. Mai
  • Meldung an Übertragungsnetzbetreiber bei Belieferung Dritter (zu b.): bis 31. Mai
  • Meldung zur Stromsteuerbefreiung bei kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung bis 28. Februar

Eigenversorger und selbst erzeugende Letztverbraucher

Es sind sowohl die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern (§ 74a EEG), als auch gegenüber der Bundesnetzagentur (§ 76 EEG) einzuhalten.

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die ihre gesamte Stromerzeugung für eine klassische „Volleinspeisung“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nutzen, sind für diesen Strom von den detailreichen Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach den Regelungen zur EEG-Umlage nicht betroffen.

Eine Volleinspeisung liegt dann vor, wenn zum Beispiel der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage seine Gesamterzeugung dem Netzbetreiber gegen Zahlung der EEG-Einspeisevergütung zur Verfügung stellt oder einem Direktvermarktungsunternehmer zur weiteren Vermarktung überlässt. Eine Volleinspeisung kann auch durch eine „kaufmännisch-bilanzielle“ Einspeisung der Gesamterzeugung sichergestellt werden (§ 11 Abs. 2 EEG).

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