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Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1. Januar 2017 wurden die Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenversorger überarbeitet und zum Teil neu gefasst.
Es sind sowohl die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern (§ 74a EEG), als auch gegenüber der Bundesnetzagentur (§ 76 EEG) einzuhalten.
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die ihre gesamte Stromerzeugung für eine klassische „Volleinspeisung“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nutzen, sind für diesen Strom von den detailreichen Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach den Regelungen zur EEG-Umlage nicht betroffen.
Eine Volleinspeisung liegt dann vor, wenn zum Beispiel der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage seine Gesamterzeugung dem Netzbetreiber gegen Zahlung der EEG-Einspeisevergütung zur Verfügung stellt oder einem Direktvermarktungsunternehmer zur weiteren Vermarktung überlässt. Eine Volleinspeisung kann auch durch eine „kaufmännisch-bilanzielle“ Einspeisung der Gesamterzeugung sichergestellt werden (§ 11 Abs. 2 EEG).