Mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1. Januar 2017 wurden die Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Eigenversorger überarbeitet und zum Teil neu gefasst.
Sowohl Eigenversorger als auch „sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher“ sind grundsätzlich zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet (§ 61 Abs. 1 EEG). Es sind sowohl die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern (§ 74a EEG), als auch gegenüber der Bundesnetzagentur (§ 76 EEG) einzuhalten.
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die ihre gesamte Stromerzeugung für eine klassische „Volleinspeisung“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nutzen, sind für diesen Strom von den detailreichen Zahlungs- und Mitteilungspflichten nach den Regelungen zur EEG-Umlage nicht betroffen.
Eine Volleinspeisung liegt dann vor, wenn zum Beispiel der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage seine Gesamterzeugung dem Netzbetreiber gegen Zahlung der EEG-Einspeisevergütung zur Verfügung stellt oder einem Direktvermarktungsunternehmer zur weiteren Vermarktung überlässt. Eine Volleinspeisung kann auch durch eine „kaufmännisch-bilanzielle“ Einspeisung der Gesamterzeugung sichergestellt werden (§ 11 Abs. 2 EEG).
Hintergrund der Ausnahme ist, dass bei dieser Leistungsgröße stets davon ausgegangen werden kann, dass die EEG-Umlagepflicht für die Eigenversorgungs-Mengen nach der De-minimis-Regelung für Kleinanlagen (§ 61a Nr. 4 EEG) entfällt. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen zur zusammenfassenden Bestimmung der Größe einer Anlage (d.h. der installierten Leistung) entsprechend anzuwenden sind (§ 24 Abs. 1 S. 1 EEG). Die Pflicht, dem Netzbetreiber relevante Änderungen mitzuteilen (§ 74a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EEG), bleibt bestehen.
Wenn der Strom an andere Letztverbraucher geliefert wird, bestehen unabhängig von der Anlagengröße die Mitteilungs- und EEG-Umlagepflichten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 74 EEG).
Eigenversorger und „sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher“ sind grundsätzlich auch gegenüber der Bundesnetzagentur mitteilungspflichtig. Von der Mitteilungspflicht ausgenommen, sind diejenigen, bei denen eine gesetzliche Regelung die EEG-Umlagepflicht ausnahmsweise vollständig entfallen lässt.
Die Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur umfasst insbesondere die EEG-umlagepflichtigen Strommengen. Im Unterschied zur Mitteilung gegenüber dem Netzbetreiber, die „anlagenscharf“ je Stromerzeugungsanlage vorgesehen ist, muss der Bundesnetzagentur für das Abrechnungsjahr (Vorjahr) lediglich die EEG-umlagepflichtige Strommenge je zuständigem Netzbetreiber angegeben werden.
Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht für das Abrechnungsjahr ist das Online-Formular für die elektronische Datenmeldung zu verwenden:
https://www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung-ev-meldung
Die Mitteilungsfrist gegenüber der Bundesnetzagentur für das Abrechnungsjahr (Vorjahr) läuft dementsprechend für Abrechnungsfälle mit dem VNB am 28. Februar und für Abrechnungsfälle mit dem ÜNB am 31. Mai des jeweiligen Folgejahres aus.
Anfragen zur laufenden EEG-Datenerhebung bitte unter dem Betreff: Abrechnungszeitraum [Jahr] - Eigenversorgung /Selbsterzeugter LV an g-dtnrhbngbntzd