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Information zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
Information zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

31. Januar 2023

Information zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Zur Entlastung der von stark steigenden Energiekosten betroffenen Letztverbraucher hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe zu den Energiepreisbremsen verabschiedet. Die Stadtwerke Eschwege GmbH informiert über die Anwendung der Preisbremse für Erdgas und Wärme.

Was regelt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)?
Mit der Erdgas-Wärme-Preisbremse bekommen Verbraucher einen Zuschuss zum Erdgas- und Wärmepreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Kunden den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wer ist nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) berechtigt und wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?
Für Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Industriekunden erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, sofern der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.

Dieser Mechanismus greift allerdings nur bei Preisen, die über den im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz definierten Referenzpreisen liegen. Zurzeit liegen die Erdgaspreise für alle Kunden der Stadtwerke Eschwege GmbH unter den Referenzpreisen, wodurch die Gaspreisbremse hier aktuell keine Anwendung findet.

Für Wärmekunden nach § 11 EWPBG beträgt der gedeckelte Preis für ein Kontingent von 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs 9,5 Cent je Kilowattstunde einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Für Wärmekunden nach § 14 Absatz 1 EWPBG wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021, sofern der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Entlastungsberechtigte Kunden werden durch die Stadtwerke Eschwege GmbH schriftlich über den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 EWPBG geltenden Referenzpreis sowie über die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 EWPBG und die Höhe des Entlastungsbetrags informiert.

Weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen finden Sie auch in den Veröffentlichungen der Bundesregierung bzw. im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG.

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